Witwen / Witwer Versorgung

Die Risikolebensversicherung versichert den Todesfall einer versicherten Person in einem vertraglich festgelegten Zeitraum mit einer vertraglich festgelegten Versicherungssumme oder Rentenzahlung. Die Versicherungssumme wird im Todesfall der versicherten Person während der Versicherungsdauer an die Bezugsberechtigten ausbezahlt. Die Mindestversicherungsdauer beträgt im Allgemeinen sechs Monate.

Wir bieten auch Lebensversicherungen ohne oder mit geringer Gesundheitsprüfung.

Folgende Kriterien sollten die Höhe der Versicherungssumme für den Todesfall bestimmen:

  • Wer muss versorgt werden und wie hoch sind die Versorgungsansprüche aus Witwenrente, Halbwaisenrente, Betriebsrenten usw.?
  • Wie viel Vermögen ist vorhanden und in welcher Höhe ist es belastet?
  • Wie viel Kapital wäre notwendig, um die finanziellen Belastungen – Schulden zu tilgen und den Hinterbliebenen eine Versorgung aus der Versicherungssumme sicherzustellen?
  • Wenn der Antragsteller Kinder hat, stellt sich zudem die Frage, wie lange sie versorgt werden müssen (Schule, Ausbildung).
  • Kann der hinterbliebene Ehegatte/Partner möglicherweise selbst zum Lebensunterhalt beitragen?
  • Der Bezugsberechtigte einer Versicherungsleistung ist derjenige, der im Versicherungsantrag vom Versicherungsnehmer ausdrücklich genannt wurde. Dies kann entweder durch eine namentliche Nennung der Bezugsberechtigten Person geschehen (z.B. „meine Ehefrau Anna Müller, geb. Meier“) oder mit dem im Antragsformular vorgedruckten Muster, meist in der Form „[…] an den dann mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten.“ Die Bezugsberechtigung kann vom Versicherungsnehmer widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden.
  • Sollte sich die familiäre Situation, etwa durch Scheidung, ändern und kein Interesse mehr bestehen, die Versicherungsleistung an den Ehegatten auszuzahlen, sollte das Bezugsrecht geändert werden.
  • Bei Fremdversicherungen – wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich die versicherte Person ist – muss darauf geachtet werden, dass das Bezugsrecht der Versicherungsleistung klar geregelt wird. Wird das Bezugsrecht der Versicherungsleistung in Beziehung zum Versicherungsnehmer und nicht zur versicherten Person festgeschrieben, sind im Antrag etwa „Kinder“ als Bezugsberechtigte angegeben, sind damit die Kinder des Versicherungsnehmers gemeint und nicht die Kinder der versicherten Person.

Welche Höhe sollte eine Todesfall-Leistung aufweisen?

Die Höhe der Todesfall-Leistung hängt sehr von den Bedürfnissen der Begünstigten aus der abzuschließenden Versicherung und generell der Zielgruppe ab. Einfach ist die Berechnung, wenn die Todesfall-Leistung zur Absicherung beispielsweise eines Kredites benötigt wird, dessen Höhe vorgegeben ist. Wird sie hingegen zur Hinterbliebenenversorgung benötigt, muss die Versorgungslücke ermittelt werden, die nach Versterben der versicherten Person bei den Hinterbliebenen auftritt.

Beispiel:

Ein 35-jähriger Familienvater ist berufstätig und möchte seiner Frau ermöglichen, im Fall seines Todes weiterhin die Kinderbetreuung wahrzunehmen. Das derzeitige Nettogehalt beträgt 2.000 EUR monatlich. Die Ehefrau hätte eine Witwenrente und für die Kinder Waisenrenten in Höhe von insgesamt ca. 950 EUR zu erwarten. Die Versorgungslücke beträgt damit 1.050 EUR monatlich für insgesamt maximal 12 Jahre, bis alle Kinder voraussichtlich in der Lage sind, ein eigenes Einkommen zu erzielen oder zumindest die Möglichkeit für die Ehefrau besteht, wieder eine volle Berufstätigkeit aufzunehmen.

LEBENSVERSICHERUNGEN

Besonderheiten ergeben sich für Lebensversicherungen, die den Erben bei Tod des Erblassers zufließen. Ist bei einer Lebensversicherung kein Bezugsberechtigter festgelegt, fällt die Versicherung in den Nachlass. Versicherungen, in denen im Normalfall ein Bezugsberechtigter angegeben ist, gehören zwar nicht zum Nachlass, unterliegen aber trotzdem der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die ausgezahlte Versicherungssumme wird mit dem übrigen steuerpflichtigen Erwerb zur Berechnung der Freibeträge und der Steuersätze zusammengerechnet.

Die Steuer auf Lebensversicherungen lässt sich aber einfach dadurch vermeiden, dass man nicht den Normalfall der Lebensversicherung wählt, bei dem Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind. Die Versicherung sollte vielmehr so abgeschlossen werden, dass z.B. der Ehegatte als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben seines Ehepartners abschließt. Damit unterliegt im Falle dessen Todes die Versicherungssumme, die dem Ehegatten zusteht, nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG)

Als Erwerb von Todes wegen gilt u.a.:

  • Erbschaft aufgrund Gesetz, Testament oder Erbvertrag
  • Vermächtnisse
  • Schenkung auf den Todesfall
  • Vermögensvorteile aufgrund vom Erblasser abgeschlossenen Verträgen (z.B. Lebensversicherungen)
  • Pflichtteilsanspruch
  • Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche oder Vermächtnisse
  • Übergang eines Gesellschaftsanteils (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft ) bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung (der Erben), die unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt
  • Übergang von Vermögen (des Erblassers) auf eine Stiftung oder einen Trust